Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat in seiner 5. Sitzung am 18. Mai 2016 den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 39/5 für das Gebiet Fröbelstraße im Stadtteil Wüstenahorn mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 18. Mai 2016 tritt der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 39/5 vom 17. September 2014 mit Änderung vom 15. April 2015 für das Gebiet Fröbelstraße im Stadtteil Wüstenahorn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Ab Freitag, den 3. Juni 2016, kann der Vorhaben- und Erschließungsplan nebst Begründung während der Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag, 8-12 und 13-16 Uhr, Freitag 8-12 Uhr) im Stadtbauamt (Ämtergebäude, Steingasse 18), Zimmer 223, eingesehen werden. Über den Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):

  • Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  • Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):

  • Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes 39/5 liegt im Südwesten Coburgs im Stadtteil Wüstenahorn und umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha. Das Gebiet liegt am Ende der Fröbelstraße und wird westlich von einem Waldstück begrenzt. Im Plangebiet befinden sich mehrere Mehrfamilienhäuser aus den 1960er-Jahren, die auf einer Grünfläche fächerförmig verteilt liegen.

Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung und Bebauung im Bereich der Fröbelstraße entsprechend des Erschließungs- und Bebauungskonzeptes der Wohnbau Stadt Coburg GmbH geschaffen. Im Zuge der Planung des Vorhabens werden die bestehenden Gebäude aus den 60er-Jahren abgerissen und durch neue Laubenganghäuser ersetzt. Mit diesen Neubauten werden moderne und altersgerechte Sozialwohnungen (insg. 98 Wohneinheiten) im Stadtgebiet geschaffen.

 

Das Erschließungs- und Bebauungskonzept wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltsenates vom 15. Januar 2014 vorgestellt und die Verwaltung wurde beauftragt, die notwendigen Verfahrensschritte zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß §12 BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) in die Wege zu leiten.

Am 17. September 2014 billigte der Bau- und Umweltsenat den Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 39/5 vom 17.09.2014 mit Begründung und beschloss den Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 39/5 vom 17.09.2014 für das Gebiet Fröbelstraße im Stadtteil Wüstenahorn mit Begründung gemäß §3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen.

Während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 07. Oktober 2014 bis 11. November 2014 wurden Stellungnahmen abgegeben. Der Bau- und Umweltsenat würdigte am 15. April 2015 alle während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen. Aufgrund des Würdigunsgbeschlusses waren nur geringfügige nachfolgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfes erforderlich. Da durch diese die Grundzüge der Planung nicht berührt waren, konnte von einer nochmaligen öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

 
 

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