Vorhaben- & Erschließungsplan Nr. 102 18 d 1/1 für das Gebiet »Motschental«

von22. Juni 2016 um 11:49Stadt Coburg

 

Der Bau- und Umweltsenat hat in seiner 6. Sitzung vom 15. Juni 2016 den Vorhaben- und Erschließungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 102 18 d 1/1 vom 17. September 2014, mit Änderung vom 15. Juni 2016 für das Gebiet »Motschental« östlich Verkehrslandeplatz Brandensteinsebene – ehemalige Bauschuttdeponie – gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 15. Juni 2016 tritt der oben näher bezeichnete Vorhaben- und Erschließungsplan mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB liegt der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 102 18 d 1/1 ab Freitag, den 24. Juni 2016, während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag 8:30 – 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag 8:30 – 12.00 Uhr) zur Einsicht im Stadtbauamt, Stadtplanung (Ämtergebäude, Steingasse 18, Zi. 223) aus. Über den Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):

  • Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  • Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):

  • Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 
 

Kurzvorstellung des Vorhabens: Bau einer Photovoltaikanlage auf ca. 5,29 ha Fläche

  Modulgestell »3-reihig quermontiert« (Beispiel)

Die Stadt Coburg will und muss ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten. Östlich des Verkehrslandeplatzes Brandensteinsebene soll daher auf einer Teilfläche im Bereich der abgeschlossenen Bauschuttdeponie auf ca. 5,29 ha Fläche eine Photovoltaikanlage entstehen. Mit dem Vorhaben wurde die Stadt ihren Anteil im Bereich Erneuerbaren Energien erhöhen: Mit einer geschätzten Kraftwerksleistung von 1740 KWp könnte künftig die Energie für rund 415 Haushalte umweltfreundlich und in direkter Nähe erzeugt werden. Mögliche Erweiterungsflächen wären bei Schließung weiterer Deponieflächen denkbar. Träger des Vorhabens ist der städtische Coburger Entsorgungs- und Baubetrieb (CEB). Der Bau der Photovoltaikanlage würde vsl. ca. 2-3 Monate in Anspruch nehmen. Bei einem positiven Planungsverlauf sollen noch 2016 der Netzanschluss und die Inbetriebnahme erfolgen.

 
 

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