Würdigung der Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36/7

von23. Dezember 2016 um 0:00Stadt Coburg

Die Stadt Coburg gibt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a Abs. 3 BauGB bekannt, dass die vom Bau- und Umweltsenat in seiner 10. Sitzung des Jahres am 16. November 2016 gewürdigten Abwägungsergebnisse zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 36/7 vom 13.04.2016 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« vom 23. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 während folgender Zeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer Nr. 218 a, öffentlich ausliegen.

Die vorgebrachten Stellungnahmen wurden am 16. November 2016 vom Bau- und Umweltsenat zur Kenntnis genommen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geprüft. Sie wurden im Einzelnen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gewürdigt. Die Änderungen werden derzeit eingearbeitet.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36/7 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) angewandt. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

Im Zuge dieses Verfahrens sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36/1 für das Gebiet: westlicher Judenberg vom 19. Juli 1977, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des neu aufzustellenden Bebauungsplanes liegen, aufgehoben werden. Der Billigungsbeschluss vom 18. November 2015 für den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 36/7 vom 18. November 2015 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« wurde aufgehoben.

 
 

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7 Kommentare

  1. Wolfgang Simon / 12. Februar 2017 at 21:34

    Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Dr. Weber,
    sehr geehrte Mitglieder des Bau- und Umweltsenates der Stadt Coburg!

    In der Sitzung des Senats am kommenden Donnerstag soll lt. TO 3 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36/7 vom 13.04.2016 für das Gebiet „Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker“ als Satzung beschlossen werden.
    M.E. jedoch liegen die rechtlichen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss nicht vor, da in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) keine Außenbereichsflächen einbezogen werden dürfen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14).
    Dieser, von einem Anwohner im Verfahren nach § 3 Abs.2 BauGB zu Recht gerügte Verfahrensfehler wurde zwar in der Sitzung am 16.11.2016 vom Senat behandelt. Die vom Senat aufgrund der Stellungnahme der Verwaltung vorgenommene Abwägung ist jedoch nach meiner festen Überzeugung eindeutig fehlerhaft und geht an der Rechtsprechung des BVerwG völlig vorbei.
    Nach dem zitierten Urteil des BVerwG (vgl. Leitsatz 1) dürfen in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen. Dies ist aber – wie auch die Stellungnahme der Verwaltung mehr oder weniger „zwischen den Zeilen“ einräumt – hier ganz eindeutig der Fall.
    Ein Blick auf das Luftbild, z.B. mittels BayernAtlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) zeigt auch dem unvoreingenommenen Betrachter, dass selbst bei wohlwollendster Betrachtung ein Großteil der Grundstücke dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zugeordnet werden muss (z.B. die Grundsstücke Fl.Nrn. 2779, 2783, 2783/1 2792, 2793, 2794, 2794/1 2795)
    Der Bebauungsplan wäre daher nach meiner Beurteilung von Anfang an unwirksam und würde einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht standhalten.
    Das BVerwG hat in einem absolut vergleichbaren Fall im Revisionsverfahren das vorausgehende Urteil des Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt, wonach der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14, dort. II Nr. 2a der Gründe).
    Aufgrund der fehlerhaften Verfahrenswahl sind entsprechend Folgefehler (z.B. fehlende Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB) entstanden, die im Sinne von § 214 BauGB beachtlich sind. Darauf will ich aber an dieser Stelle gar nicht eingehen. Ich verweise auf das Urteil des BVerwG: http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/041115U4CN9.14.0.pdf.
    Nach alledem müsste der sicher positive Beschlussvorschlag der Verwaltung durch den Bau- und Umweltsenat abgelehnt werden.
    M.E. sollte das Verfahren dann anschließend eingestellt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang Simon

    • Redaktion / 13. Februar 2017 at 16:16

      Der Würdigungsbeschluss erfolgte am 16. November 2016 im Bau- und Umweltsenat. Zu diesem Punkt wurde damals Stellung genommen. Aus diesem Grund lag ein Verfahrensfehler nicht vor.

      • Redaktion / 14. Februar 2017 at 12:28

        Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36/7 für das Gebiet „Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker“ soll eine Nachverdichtung der bebauten Ortslage erreicht werden.
        Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Coburg sowie dem „Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK)“ der Stadt Coburg ist die für eine Bebauung vorgesehene Fläche als Wohnbaufläche dargestellt.
        Durch die geplante Bebauung wird eine Abrundung des vorhandenen Ortsbereichs im Sinne einer organischen Siedlungsentwicklung sowie der vom Gesetzgeber präferierten Innenentwicklung erreicht.
        Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) liegen vor.
        Im Rahmen des so genannten Würdigungsbeschlusses zum o.g. Bebauungsplan am 16.11.2016 hat der Bau- und Umweltsenat die vorgenannten städtebaulichen Verfahrensgrundlagen bestätigt.

  2. Wolfgang Simon / 14. Februar 2017 at 20:25

    Es mag ja sein, dass durch die „geplante Bebauung eine Abrundung des vorhandenen Ortsbereichs im Sinne einer organischen Siedlungsentwicklung sowie der vom Gesetzgeber präferierten Innenentwicklung erreicht“ werden soll. Aber dieses Ziel ist mit einem Verfahren nach § 13a BauGB nicht zu erreichen.
    Da nutzt auch der Verweis auf den rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Coburg sowie das „Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK)“ der Stadt Coburg nichts. Auch kann der Bau- und Umweltsenat x-mal „die vorgenannten städtebaulichen Verfahrensgrundlagen bestätigen“.
    Das von mir zitierte Urteil des BVerwG vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 ist insoweit eindeutig. Aus den Leitsätzen des Urteils: In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) dürfen jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen.
    Demzufolge kann nur ein ganz normales Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden, was am Ende nach meiner Schätzung letztlich an der Umweltprüfung scheitern würde.
    Ich habe nicht erwartet, dass die Stadt meiner Argumentation folgen wird. Deshalb habe ich mich, was Sie sicher schon wissen, mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Regierung von Oberfranken gewandt.
    Spätestens in einem Normenkontrollverfahren dürfte der Bebauungsplan scheitern.

    Interessant ist für mich im Übrigen, dass der sog. Investor lt. seiner Internetseite nur (!) 48 Wohnungen auf bis zu 10 Grundstücken bauen will. Schon ein Blick auf den Bebauungsplanentwurf zeigt, dass es sich nur um seine Grundstücke im nordwestlichen Planbereich handeln kann. Ich wette heute schon darauf, dass die andere Grundstücke niemals bebaut werden.

    Wolfgang Simon

  3. Wolfgang Simon / 16. März 2017 at 20:22

    Es ist wohl allem Anschein nach davon ausgehen, dass die Stadt eine Baugenehmigung für „westlich Pommernstraße“ schon erteilt hat.
    Wahrscheinlich hat Sie Herr K. gestern noch am Vormittag im Ämtergebäude abgeholt.

    Was ich erwarte, ist wirklich bemerkenswert:
    1. Die Stadt veröffentlicht den Satzungsbeschluss nicht im Amtsblatt. Damit wird auch die Rügefrist nach § 215 BauGB nicht in Gang gesetzt. Und damit potentiellen Beschwerdeführern erst einmal die Möglichkeit genommen, diese Rüge zu erheben.

    Beeindruckend ist aber:
    2. Auf der Grundlage des § 33 Abs.3 BauGB wird dem Antragsteller eine Baugenehmigung erteilt.
    § 33 Abs.3 BauGB: Wird ein Verfahren nach . . . § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in § 33 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
    Ob die letztgenannten Vorschriften erfüllt sind, kann dahinstehen.
    Fakt ist für mich, dass die Voraussetzungen für eine Verfahren nach § 13a BauGB ganz offenkundig nicht gegeben. Der Bebauungsplan kann nicht wirksam werden und demzufolge auch nicht Grundlage für eine Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33a BauGB sein. Aber davor schützt man sich ja erst mal, in dem man den Satzungsbeschluss nicht veröffentlicht. Und lässt dann durch den Bauherrn in Stein gesetzte Fakten schaffen: „Das reißt dann eh niemand mehr ab.“

    Aus vorausgehendem Unrecht kann aber nicht neues Unrecht erwachsen. Der Bauantragsteller weiß das. Er wird sich also nicht auf Vertrauensschutz berufen können,wenn die Sache im Normenkontrollverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof scheitert.
    Aber das scheint die verantwortlichen Personen in der Stadt (Bauverwaltung und Bausenat, übrigens auch nur ein Verwaltungsorgan) nicht zu interessieren.
    So darf man sich nicht wundern, wenn der Bürger sich von Staat und Politik abwendet. Denn scheinbar gilt doch der sooft dahingesagte Satz: „Die machen ja doch was sie wollen“.

    Es ist deprimierend.

    Wolfgang Simon
    Hutholzweg 12
    Coburg

    • Redaktion / 17. März 2017 at 11:52

      Die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt ist für den 24.03.2017 vorgesehen.

  4. Wolfgang Simon / 18. März 2017 at 22:53

    Hab‘ ich leider erst jetzt 18.03.2017 22:52 gelesen.

    Na ja, das ist doch immerhin schon etwas.
    Wolfgang Simon
    Hutholzweg 12
    Coburg

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