Baugenehmigung f. Bauvorhaben auf den Grundstücken Leopoldstr. 61, 63 und 65

von23. Dezember 2016 um 0:00Stadt Coburg

Die Stadt Coburg hat mit Bescheid vom 31. Mai 2016, BauRegNr. 20150270, der Firma Projekt Bauart Invest V GmbH, Industriestr. 17, 96114 Hirschaid, die gemäß Art. 55 ff BayBO erforderliche Baugenehmigung für das Bauvorhaben »1. Bauabschnitt: Umbau einer Behinderteneinrichtung (DSZ) in ein Wohngebäude mit 67 Wohneinheiten; 2. Bauabschnitt: Abbruch von Gebäudebereichen mit nachfolgendem Neubau eines Wohngebäudes mit 34 Wohnungen und Tiefgarage (insgesamt 122 Stellplätze) auf den Grundstücken Leopoldstr. 61 und 63 in 96450 Coburg (Fl.-Nrn. 1981 und 1984/1 Gmkg. Coburg)« unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

Des Weiteren hat die Stadt Coburg hierzu mit 1. Nachtrags-Bescheid vom 14. Oktober 2016, BauRegNr. 20160154, der Firma Projekt Bauart Invest V GmbH, Industriestr. 17, 96114 Hirschaid, die gemäß Art. 55 ff BayBO erforderliche Nachtrags-Baugenehmigung für das Bauvorhaben »Bauabschnitt III, IV: Umbau (DSZ) in ein Wohngebäude mit 67 Wohneinheiten; Bauabschnitt II: Abbruch mit Neubau eines Wohngebäudes mit 21 Wohneinheiten inkl. Tiefgarage (26 Stellplätze); Bauabschnitt I: Neubau von 17 Firmenapartments (Brose) inkl. Tiefgarage (18 Stellplätze) auf den Grundstücken Leopoldstr. 61, 63 u. 65 in 96450 Coburg (Fl.-Nrn. 1981 u. 1984/1 Gmkg. Coburg)« unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

Einzelheiten sind der jeweiligen Baugenehmigung zu entnehmen.

Hat ein Nachbar dem jeweiligen Bauantrag für die o. g. Bauvorhaben nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung der jeweiligen Baugenehmigung zuzustellen. Die Zustellung der Baugenehmigungen wird hiermit durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BayBO). Der Nachbar ist Beteiligter im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Die Zustellung der vorbezeichneten Baugenehmigungen gilt mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Die in der nachstehenden Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist wird mit dem Tag der Zustellung in Lauf gesetzt.

Die Genehmigungen sind jeweils mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfache E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Stadt Coburg bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt, wird kraft Bundesrecht in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig, die grundsätzlich als Gebührenvorschuss zu entrichten ist.

Den Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, die Verfahrensakten bei der Stadt Coburg, Stadtbauamt, Bauordnung, Ämtergebäude, Steingasse 18, 96450 Coburg, 1. Obergeschoss, Zi. 102, während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag: 8.30 Uhr – 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag: 8.30 Uhr – 12.00 Uhr) einzusehen und eventuelle Einwendungen vorzubringen. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird empfohlen, unter der Tel. 09561/89-1630 einen Termin zu vereinbaren.

 
 

 

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