Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 36/8 »Westlich der Pommernstraße…«

von22. September 2017 um 0:00Stadt Coburg

Die Stadt Coburg gibt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b und § 13a Abs. 3 BauGB bekannt, dass der vom Bau- und Umweltsenat am 20. September 2017 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 36/8 vom 20. September 2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB) mit Begründung vom 4. Oktober 2017 bis 6. November 2017 während folgender Zeiten im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 218a, öffentlich ausliegt: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36/8 wird das Verfahren gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) angewandt.

Für die Anwendung des § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 13b BauGB kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Im Zuge dieses Verfahrens sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 36/7 vom 13. April 2016 mit Änderung vom 16. November 2016 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« und des Bebauungsplans Nr. 36/1 für das Gebiet »Westlicher Judenberg« vom 19. Juli 1977, soweit sie im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36/8 liegen, aufgehoben werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB gilt folgender Gesetzestext: »Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.« (§ 4a Abs. 6 BauGB)

 

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