Bebauungsplan Nr. 36/8: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes

von8. Dezember 2017 um 0:01Stadt Coburg

Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat in seiner Sitzung vom 06.12.2017 den Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06.12.2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB) mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 06.12.2017 tritt der Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06.12.2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Stadt Coburg gibt ferner bekannt, dass der oben näher bezeichnete Bebauungsplan mit Begründung gem. § 10 Abs. 3 BauGB ab Freitag, den 08.12.2017, während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 223, bereitgehalten wird. Über den Inhalt des Bebauungsplans mit Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36/1 für das Gebiet »Westlicher Judenberg« vom 19.07.1977 werden, soweit sie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36/8 liegen, aufgehoben. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36/7 vom 13.04.2016 mit Änderung vom 16.11.2016 werden vollständig aufgehoben.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):

  • Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  • Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):

  • Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

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