Der Senat für Stadt- und Verkehrsplanung sowie Bauwesen der Stadt Coburg hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2021 den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. Nr. 101 20 a 2/12 für das Gebiet zwischen Wüstenahorner Straße und Alfred-Bühling-Straße zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 101 20 a 2/7 für das Gebiet »Sändlein« vom 11.05.1988 mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 101 20 a 2/7 für das Gebiet „Sändlein“ vom 11.05.1988 werden, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 101 20 a 2/12 liegen, aufgehoben.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 28. Mai 2021 tritt der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 20 a 2/12 vom 12.05.2021 für das Gebiet zwischen Wüstenahorner Straße und Alfred-Bühling-Straße zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 101 20 a 2/7 für das Gebiet »Sändlein« vom 11.05.1988 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Stadt Coburg gibt ferner bekannt, dass der oben näher bezeichnete Vorhaben- und Erschließungsplan mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 223, bereitgehalten wird (in Abhängigkeit von der Corona-Situation ggf. nach erfolgter Terminabsprache). Über den Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 20 a 2/12 kann darüber hinaus mit Begründung auf der Homepage der Stadt Coburg unter Bürgerservice > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen aufgerufen, ausgedruckt oder heruntergeladen werden.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):

  • Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  • Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):

  • Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

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