Aktueller Hinweis (19. Juli 2017):
Zu den jüngsten Entwicklungen um das Baugebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« äußert sich Oberbürgermeister Norbert Tessmer in einer weiteren Stellungnahme: »Mit Verwunderung musste ich in den vergangenen Tagen feststellen, dass die Diskussion um das besagte Baugebiet die sachliche Ebene verlässt und nun auch persönliche Anfeindungen und Vorwürfe Teil der Auseinandersetzung sind….« Zum Volltext der Stellungnahme.
Der gerade in der Öffentlichkeit diskutierte Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 4. Juli, in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 36/7 für das Gebiet »westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker«, ist erst am 10. Juli vormittags über die Kanzlei Baumann, die derzeit den Kläger vertritt, beim zuständigen Rechtsamt der Stadt Coburg eingegangen. Bis dahin lag dieser Beschluss der Stadtspitze nicht vor. Zwar wurde durch die Kanzlei Baumann bereits am 6. Juli nachmittags ein Fax verschickt, das jedoch bei der Stabstelle eGovernment einging. Auch dieses Fax enthielt den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.7. nicht.
Mit diesem Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof wird der Bebauungsplan für das Gebiet »westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Nr. 36/7) bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss enthält keine Anweisung für eine unmittelbare Baueinstellung.
Zu diese Tatsache, hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 2015 (AZ: 9 NE 15.377 vom 21. 4.2015) Folgendes entschieden: »Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene (Anm.: i.d.R. ist hier der Bauherr gemeint) nicht – wie von den Antragstellern begehrt – daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben. Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten.«
Für den konkreten Fall in Coburg bedeutet das, dass der bereits am 8. März 2017 genehmigte Bauantrag für die Errichtung von sechs Mehrfamilienhäusern durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht betroffen ist. Dies ist gegebenenfalls Gegenstand einer weiteren gerichtlichen Entscheidung, jedoch in erster Instanz nicht durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
In der Zwischenzeit hat die Kanzlei Baumann einen Antrag gestellt, der darauf abzielt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weitere Tätigkeiten und Baumaßnahmen zur Vollziehung des fraglichen Bebauungsplans durchgeführt werden. Hiervon ausgenommen hat die Kanzlei ausdrücklich die oben erwähnten, bereits genehmigten Baumaßnahmen (die sechs Mehrfamilienhäusern). Dadurch ist klar, dass sie bereits selbst erkannt hat, dass bereits genehmigte Bauvorhaben, durch die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht betroffen sind. Derzeit wird durch das städtische Rechtsamt geprüft, ob die aktuell stattfindenden Straßenbauarbeiten aufgrund des Beschlusses einzustellen sind.
Am 11. Juli ging bei der Stadt Coburg dann auch die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum betreffenden Beschluss ein. Darin sind die Richter der (vorläufigen) Auffassung, dass zum einen ein formaler Fehler bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans gemacht wurde, zum anderen habe die Stadt Coburg nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof das falsche Verfahren für den Erlass des Bebauungsplans gewählt. Wichtig ist an dieser Stelle zu betonen, dass es sich hierbei nicht um eine endgültige Entscheidung handelt, denn diese wird erst in einer, terminlich noch nicht festgelegten, Verhandlung (Hauptsacheverfahren) getroffen. Sollte von Seiten der Verwaltung entschieden werden, den Bebauungsplan bereits aufgrund der vorliegenden Begründung entsprechend zu ändern, wäre die Verhandlung hinfällig.
Aktuell wird von Seiten der Stadt Coburg geprüft, welche Konsequenzen sich aus der Begründung für das weitere Vorgehen ergeben und wie damit umzugehen ist. Sollten im Zuge dessen Maßnahmen nötig werden, die aktuelle beziehungsweise bereits geplante Baumaßnahmen oder den Bebauungsplan an sich betreffen, wird dies von Seiten der Stadt Coburg zu gegebener Zeit entsprechend veröffentlicht.
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