Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 36/7 »Westlich der Pommernstraße…«

von12. Juli 2017 um 17:50Stadt Coburg

Aktueller Hinweis (19. Juli 2017):
Zu den jüngsten Entwicklungen um das Baugebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« äußert sich Oberbürgermeister Norbert Tessmer in einer weiteren Stellungnahme: »Mit Verwunderung musste ich in den vergangenen Tagen feststellen, dass die Diskussion um das besagte Baugebiet die sachliche Ebene verlässt und nun auch persönliche Anfeindungen und Vorwürfe Teil der Auseinandersetzung sind….« Zum Volltext der Stellungnahme.

Der gerade in der Öffentlichkeit diskutierte Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 4. Juli, in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 36/7 für das Gebiet »westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker«, ist erst am 10. Juli vormittags über die Kanzlei Baumann, die derzeit den Kläger vertritt, beim zuständigen Rechtsamt der Stadt Coburg eingegangen. Bis dahin lag dieser Beschluss der Stadtspitze nicht vor. Zwar wurde durch die Kanzlei Baumann bereits am 6. Juli nachmittags ein Fax verschickt, das jedoch bei der Stabstelle eGovernment einging. Auch dieses Fax enthielt den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.7. nicht.

Mit diesem Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof wird der Bebauungsplan für das Gebiet »westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Nr. 36/7) bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss enthält keine Anweisung für eine unmittelbare Baueinstellung.

Zu diese Tatsache, hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 2015 (AZ: 9 NE 15.377 vom 21. 4.2015) Folgendes entschieden: »Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene (Anm.: i.d.R. ist hier der Bauherr gemeint) nicht – wie von den Antragstellern begehrt – daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben. Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten.«

Für den konkreten Fall in Coburg bedeutet das, dass der bereits am 8. März 2017 genehmigte Bauantrag für die Errichtung von sechs Mehrfamilienhäusern durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht betroffen ist. Dies ist gegebenenfalls Gegenstand einer weiteren gerichtlichen Entscheidung, jedoch in erster Instanz nicht durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

In der Zwischenzeit hat die Kanzlei Baumann einen Antrag gestellt, der darauf abzielt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weitere Tätigkeiten und Baumaßnahmen zur Vollziehung des fraglichen Bebauungsplans durchgeführt werden. Hiervon ausgenommen hat die Kanzlei ausdrücklich die oben erwähnten, bereits genehmigten Baumaßnahmen (die sechs Mehrfamilienhäusern). Dadurch ist klar, dass sie bereits selbst erkannt hat, dass bereits genehmigte Bauvorhaben, durch die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht betroffen sind. Derzeit wird durch das städtische Rechtsamt geprüft, ob die aktuell stattfindenden Straßenbauarbeiten aufgrund des Beschlusses einzustellen sind.

Am 11. Juli ging bei der Stadt Coburg dann auch die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum betreffenden Beschluss ein. Darin sind die Richter der (vorläufigen) Auffassung, dass zum einen ein formaler Fehler bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans gemacht wurde, zum anderen habe die Stadt Coburg nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof das falsche Verfahren für den Erlass des Bebauungsplans gewählt. Wichtig ist an dieser Stelle zu betonen, dass es sich hierbei nicht um eine endgültige Entscheidung handelt, denn diese wird erst in einer, terminlich noch nicht festgelegten, Verhandlung (Hauptsacheverfahren) getroffen. Sollte von Seiten der Verwaltung entschieden werden, den Bebauungsplan bereits aufgrund der vorliegenden Begründung entsprechend zu ändern, wäre die Verhandlung hinfällig.

Aktuell wird von Seiten der Stadt Coburg geprüft, welche Konsequenzen sich aus der Begründung für das weitere Vorgehen ergeben und wie damit umzugehen ist. Sollten im Zuge dessen Maßnahmen nötig werden, die aktuelle beziehungsweise bereits geplante Baumaßnahmen oder den Bebauungsplan an sich betreffen, wird dies von Seiten der Stadt Coburg zu gegebener Zeit entsprechend veröffentlicht.

 

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3 Kommentare

  1. Simon Wolfgang / 14. Juli 2017 at 11:38

    Stellt der den Kommentaren vorangestellte Einleitungstext des neuen Blogs ein quasi-amtliche Bekanntmachung dar?
    Einleitungstext zum neuen Blog:
    „Mit Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 4. Juli 2017 wird der Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker (Nr. 36/7 ) bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt.“

    Und, ist eine Veröffentlichung im Coburger Amtsblatt vom 21.07.2017 schon vorgesehen?

  2. Michael Jacob / 21. Juli 2017 at 12:50

    Ich darf da aus der Begründung zitieren: „… Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten…….«

    Genau dieser Punkt wird von den Anwohnern seit spätestens Frühjahr 2016 kritisiert. Es werden vorab Entscheidungen getroffen, trotz massiver Verstösse gegen geltendes Recht und Verordnungen, die durch unsere Rechtsanwälte moniert werden und letztendlich durch den VGH bestätigt werden. Dies wirft wiederum den Verdacht auf, dass hier Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr zurücknehmbar sind. Genau das wird durch diese Begründung nun auch offiziell bestätigt.

    Im April 2016 werden – ein Jahr vor Vorliegen eines offiziellen Beschlusses zum Baugebiet – 200 Jahre alte Nussbäume, Kastanien und mehr auf 6.000 qm gerodet. Nachfragen zu Sinn und Zweck bleiben bis heute unbeantwortet. Auch hier werden Tatsachen geschaffen, die nicht mehr korrigierbar sind.

    Daneben ist es unglaubwürdig, dass der Beschluss die Stadt erst mit Verspätung erreicht. Sie wurde sowohal vom VGH als auch von der Kanzlei am Tag der Veröffentlichung der Stadt zugestellt.

    Ich möchte eine Stadt, in der wir uns nicht auf Rechtspositionen zurückziehen müssen, sondern eine dialogorientierte Politik. Noch ist Zeit für einen Dialog. Wir sind offen dafür. Heisst hier der Blog nicht „Mein-Coburg“ ? Der Bauherr ist es zumindest nicht !

  3. Wolfgang Simon / 29. August 2017 at 21:05

    Meine E-Mail vom 29.08.2017 18:35
    An Frau Dr. Weber, 2. Bürgermeisterin
    Cc: OB Tessmer und die Mitglieder des Bausenats

    Sehr geehrte Frau Dr. Weber, sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Coburger Bausenats!

    Auf die Gefahr hin, dass ich Ihnen lästig werde (eine durchaus reelle Gefahr für mich!) übermittle ich Ihnen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25.08.2017.

    Der Beschluss lässt aus meiner Sicht an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
    Ich zitiere aus dem Beschluss: „Den Begriff ‘außer Vollzug setzen‘ (Anm. Simon: ist erfolgt durch Beschluss des VGH München vom 04.07.2017) interpretiert das Gericht ähnlich wie eine gegenüber einem Bürger erlassene Baueinstellung. Der Begriff bedeutet demgemäß, dass aus der Norm (Bebauungsplan) keine Folgerungen gezogen werden dürfen. Sie darf nicht angewendet werden, sie ist zu behandeln als existiere sie nicht. [. . .] Es dürfen also keine weiteren Schritte zur Realisierung des Bebauungsplans gemacht werden. Dies bedeutet in natura, dass auch keine dem Bebauungsplan entsprechenden Erschließungsanlagen hergestellt werden dürfen. Ob diese Erschließungsanlagen direkt im Bereich des klägerischen Grundstücks liegen oder an anderer Stelle des Bebauungsplangebietes, ist nicht von Bedeutung, da auch die o.g. Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine derartige Einschränkung enthält.“
    Für mich ein deutlicher Hinweis des Gerichts, dass es auch einem unbeschränkten Antrag (also bezogen auf sämtliche Erschließungsanlagen für alle Grundstücke des Planbereichs „Westlich Pommernstraße“) stattgegeben hätte und auch die weitere Erschließung der im nordwestlich (zur Straße Judenberg hin) gelegenen Planbereiche untersagt hätte.

    Vielleicht ändern Sie ja jetzt Ihre Meinung (vielleicht auch über mich. Ich weiß, dass verschiedene Mitglieder mich für einen Störenfried und Querulanten halten) und veranlassen, die Erschließungsarbeiten insgesamt einzustellen. Schön wär’s und recht und gerecht auch.
    Noch ist ja hier ein Verfahren in Bayreuth anhängig. Und vielleicht ändert ja der Kläger sein Klagebegehren noch ab und beantragt beim Gericht die unbeschränkte Einstellung der Erschließungsarbeiten.

    Übrigens: Es wäre schön, wenn ich aus Ihren Kreisen auch mal eine Reaktion respektive eine Antwort erhalten würde. Bisher, seit mehr als 15 Monaten nur „Schweigen im Walde“.

    Trotz allem: Mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang Simon

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