Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat in seiner Sitzung vom 18. Juli 2018 den Bebauungsplan Nr. 14/3 vom 18. Juli 2018 für das Gebiet zwischen Probstgrund, Lange Gasse und Eichendorffweg (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Die Festsetzungen des Straßen- und Baufluchtlinienplanes St 14 vom 1. Juni 1905, des Straßen- und Baufluchtlinienplanes St 14/1 vom 8. Januar 1959 und des Straßen- und Baufluchtlinienplanes St 14/2 vom 23. März 1964 werden, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 14/3 liegen, aufgehoben.
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 18. Juli 2018 tritt der Bebauungsplan Nr. 14/3 vom 18. Juli 2018 für das Gebiet zwischen Probstgrund, Lange Gasse und Eichendorffweg gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Stadt Coburg gibt ferner bekannt, dass der oben näher bezeichnete Bebauungsplan mit Begründung gem. § 10 Abs. 3 BauGB während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 222 und 223, bereitgehalten wird. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 14/3 vom 18. Juli 2018 kann darüber hinaus mit Begründung auf der Homepage der Stadt Coburg unter Bürgerservice > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen aufgerufen, ausgedruckt oder heruntergeladen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):
- Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
- Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Weiterführende Downloads
- Bebauungsplan Nr. 14/3 vom 18.07.2018
- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 14/3 vom 18.07.2018
- Amtliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der Stadt Coburg vom 18. Juli 2018 sowie das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 14/3 vom 18. Juli 2018 für das Gebiet zwischen Probstgrund, Lange Gasse und Eichendorffweg (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB)