Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 101 20 a 2/12 liegt aus

von19. Januar 2021 um 19:04Stadt Coburg

Der vom Senat für Stadt- und Verkehrsplanung sowie Bauwesen am 2. Dezember 2020 gebilligte Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 101 20 a 2/12 vom 12. November 2020 für das Gebiet zwischen Wüstenahorner Straße und Alfred-Bühling-Straße zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 101 20 a 2/7 für das Gebiet „Sändlein“ vom 11. Mai 1988 mit Begründung vom

22. Januar 2021 bis 26. Februar 2021

öffentlich ausliegt.

Die Auslegung des Entwurfes zum o.g. Vorhaben- und Erschließungsplan einschl. der Begründung findet im genannten Zeitraum gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet statt. Der Inhalt dieser Bekanntmachung, das Formblatt zum Datenschutz und der Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 101 20 a 2/12 vom 12.11.2020 können hierzu mit Begründung auf der Homepage der Stadt Coburg unter Bürgerservice > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen aufgerufen, ausgedruckt oder heruntergeladen werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG wird ein zusätzliches Informationsangebot ermöglicht. In diesem Sinne besteht die Möglichkeit, eine Zusendung der Unterlagen anzufordern oder – sofern die Pandemiesituation dies zum jeweiligen Zeitpunkt ermöglicht – eine Einsichtnahme der Unterlagen in der Stadtverwaltung (Stadtbauamt/Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer Nr. 218 a) nach vorheriger Terminabsprache unter 09561/89 1614 vorzunehmen.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich an das Stadtbauamt, Abt. Stadtplanung, Steingasse 18, 96450 Coburg, per E-Mail an auslegung@coburg.de abgegeben werden.

Bei der Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) angewandt.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden.

Im Zuge dieses Verfahrens sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 101 20 a 2/7 für das Gebiet „Sändlein“ im Stadtteil Scheuerfeld vom 11.05.1988, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des neu aufzustellenden Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 101 20 a 2/12 liegen, aufgehoben werden.

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Weiterführende Downloads

 
 
 

 

Über den Autor: