Brockardtareal: Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 28/9 als Satzung beschlossen

von16. November 2016 um 18:41Stadt Coburg

Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat in seiner 10. Sitzung des Jahres 2016 am 16. November den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 28/9 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie Coburg – Sonneberg, dem Rottenbach und dem Kanonenweg (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB mit Begründung als Satzung beschlossen.

Die Festsetzungen des Baulinienplanes St 1/2 zwischen Kanonenweg, Kalenderweg und Reichsbahn vom 27.04.1936 und des Deckblattes zum Baulinienplan St 1/2 vom 12.10.1936 sowie die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 28/8 a vom 14.03.2006 mit Änderung vom 13.06.2006 für das Grundstück Fl.-Nr. 3197/2 Gemarkung Coburg, nördlich Kanonenweg, werden, soweit sie im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 28/9 liegen, aufgehoben.

Entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Coburg vom 17.05.2000 in der Fassung vom 15.10.2003 werden gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 16.11.2016 tritt der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 28/9 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan mit Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab Freitag, 02. Dezember 2016, während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr) im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 222 und 223, zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):

  • Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  • Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):

  • Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 
 

Kurzvorstellung des Vorhabens: Ehemaliges Brockardt-/Milchhofgelände

 
  Brockardt-Areal
  Brockardt-Areal

Das Planungsgebiet liegt nördlich der Stadtmitte und umfasst eine Fläche von knapp 3,8 Hektar. Von dieser Fläche sind derzeit knapp 6.000 m² mit Gebäuden bebaut. Das Gelände stellt eine Gewerbebrache dar, welche von z.T. einsturzgefährdeten bzw. bereits teilweise eingestürzten Gebäuden beherrscht wird. Das Gelände des ehemaligen Bauunternehmens Brockardt steht seit der Insolvenz der Firma im Jahre 2000 leer und wird – ebenso wie das benachbarte Gelände des ehemaligen Milchhofs – teilweise als PKW-Parkplatz genutzt. Das Gebiet wird im Westen und Norden von der Bahnlinie Coburg-Sonneberg, im Osten von der bestehenden Bebauung entlang des Kalenderweges und im Süden von der bestehenden Bebauung am Kanonenweg und der Scharnhorststraße begrenzt.

Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat unterschiedliche Alternativen für eine Nutzung des Areals geprüft und sich im Jahr 2014 für das Konzept von EDEKA und dem Architekten Ulrich Müller entschieden. Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) der Stadt Coburg wird das Gebiet als Schlüsselfläche für die Innenentwicklung für eine gemischte Nutzung empfohlen. Im Geltungsbereich befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.

Nach dem vorliegenden Plan sollen die bestehenden Gebäude der ehemaligen Firma Brockardt abgebrochen, Altlastenbereiche saniert, der teilweise verrohrte Rottenbach teilweise verlegt und renaturiert werden. Damit wird ein Grünzug zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung am Kalenderweg geschaffen. Die Verkehrserschließung erfolgt über zwei neue Erschließungsstraßen vom Kanonenweg und vom Kalenderweg. Desweiteren wird das Gebiet durch separate Fuß- und Radwege erschlossen.

Auf dem Gelände sollen, neben Wohnhäusern, ein Seniorenpflegeheim, ein Studentenwohnheim, ein EDEKA-Markt als Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs und Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von maximal 2.050 m² sowie ein Backshop, als Ersatz für den dann wegfallenden Verbrauchermarkt am Vorderen Floßanger, sowie ein Parkhaus für 300 Stellplätze entstehen. Es ist – mit Ausnahme des Sondergebiets Einzelhandel – eine offene Bauweise mit Einzelhäusern und seitlichem Grenzabstand vorgesehen. Ebenfalls geplant ist ein Kinderspielplatz mit mindestens 300 m².

 
 

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