Verkehrslandeplatz Coburg am Standort Meeder-Neida: Erneute Auslegung von Unterlagen

von27. April 2017 um 17:52Stadt Coburg

Luftrechtliches Planfeststellungsverfahren sowie luftrechtliches Genehmigungsverfahren zur Anlage und zum Betrieb eines Verkehrslandeplatzes Coburg am Standort Meeder-Neida – Erneute Auslegung von Unterlagen

Die Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH, Hahnweg 139, 96450 Coburg, hat mit Schreiben vom 28.10.2014 beantragt, im Wege der Planfeststellung nach den §§ 8 ff. des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) den Plan für die Errichtung des Verkehrslandeplatzes Coburg einschließlich der Start- und Landebahnen, den dazugehörigen und parallelen Rollbahnen, der Vorfelder, zweier Grasbahnen, der Anlagen der technischen Ausrüstung, der Hochbauflächen für Flugzeughallen, Gebäude, Kontrollturm und Tankstelle sowie der Umverlegung der Gemeindeverbindungsstraße Neida – Herbartsdorf festzustellen und Anlage und Betrieb dieser planfestzustellenden Anlagen zuzulassen.

Mit gleichem Schreiben hat die Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg mbH beantragt, die Genehmigung für Anlage und Betrieb des planfestzustellenden Landeplatzes gemäß § 6 LuftVG zu erteilen.

Eine Auslegung der 2014 eingereichten Antragsunterlagen hat bereits im ersten Halbjahr 2015 stattgefunden. Zwischenzeitlich wurden vom Antragsteller weitere Unterlagen in das Verfahren eingebracht, die nun Gegenstand des Antrages sind.

Die Unterlagen zu o.g. Planfeststellungsverfahren liegen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 LuftVG sowie § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis einschließlich 9. Juni 2017 in der Stadt Coburg, Ämtergebäude, Steingasse 18, 2. Obergeschoss, Zimmer Nr. 218 a, während der Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG bei der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – oder bei der Stadt Coburg innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
  2. dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin, der noch gesondert bekannt gegeben wird, auch ohne ihn verhandelt werden kann;
  3. dass
    1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachungen benachrichtigt werden können,
    2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden kann,
    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;
  4. dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – oder bei der Stadt Coburg Einwendungen gegen das Vorhaben erheben oder Stellungnahmen vorbringen kann;
  5. dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;
  6. dass Einwendungen nur gegen die neu in das Verfahren eingebrachten Unterlagen und Sachverhalte erhoben werden dürfen. Die im Rahmen der erstmaligen Auslegung fristgerecht eingegangenen Einwendungen werden bereits im Verfahren berücksichtigt.
 
 

 

Über den Autor: