Der Entwurf der 1. Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 36/8 mit Begründung wurde bereits auf der Grundlage des Billigungsbeschlusses des Bau- und Umweltsenates vom 17. Januar 2018 im Zeitraum vom 6. Februar 2018 bis einschließlich 13. März 2018 öffentlich ausgelegt. Der Billigungsbeschluss wurde damals außerhalb der Tagesordnung im Bau- und Umweltsenat behandelt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde u. a. die Eilbedürftigkeit für die Meldung des Punktes außerhalb der Tagesordnung in Frage gestellt. Auf der Grundlage der rechtlichen Würdigung zu diesen Einwendungen wird zwar kein beachtlicher Verfahrens- und Formfehler festgestellt, jedoch eine erneute Billigung und öffentliche Auslegung empfohlen. Um potentielle Risiken für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes von vornherein zu vermeiden wird dieser rechtlichen Empfehlung gefolgt.
Die Stadt Coburg gibt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13b BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB sowie in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB bekannt, dass der vom Bau- und Umweltsenat am 18. April 2018 erneut gebilligte Entwurf der 1. Ergänzung vom 17. Januar 2018 zum Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06. Dezember 2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB) mit Begründung in der Zeit vom
8. Mai 2018 bis 15. Juni 2018
während folgender Zeiten im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 218a, öffentlich ausliegt:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 15:30 Uhr,
Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Der Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 6. Dezember 2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« mit Begründung wurde am 6. Dezember 2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und ist mit der Bekanntmachung am 8. Dezember 2017 in Kraft getreten. Der Entwurf der 1. Ergänzung vom 17. Januar 2018 zum Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 6. Dezember 2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« enthält die folgenden ergänzenden Festsetzungen:
- Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO und
- folgende Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO: Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe und
- Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind ausgeschlossen.
Stellungnahmen sind gemäß § 4a Abs. 3 ausschließlich zu den Inhalten der oben näher bezeichneten Ergänzung vom 17.01.2018 vorzunehmen.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36/8 wird das Verfahren gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) angewandt.
Für die Anwendung des § 13b BauGB gilt bis zum 31.12.2019 § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 13b BauGB kann nur bis zum 31.12.2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31.12.2021 zu fassen.
Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB gilt folgender Gesetzestext: »Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.« (§ 4a Abs. 6 BauGB)
Der Entwurf der 1. Ergänzung vom 17.01.2018 zum Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06.12.2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« kann mit Begründung auf der Homepage der Stadt Coburg aufgerufen, ausgedruckt oder heruntergeladen werden.
Weiterführende Downloads
- Entwurf der 1. Ergänzung vom 17.01.2018 zum Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06.12.2017
- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06.12.2017 (Entwurf der 1. Ergänzung vom 17.01.2018)
- Anlagen zur Begründung zum Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06.12.2017 (Entwurf der 1. Ergänzung vom 17.01.2018)
- Amtliche Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Ergänzung vom 17.01.2018 zum Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06.12.2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB)