Bebauungsplanentwurf Nr. 14/3 für das Gebiet zwischen Probstgrund, Lange Gasse und Eichendorffweg

von26. April 2018 um 23:59Stadt Coburg

Die Stadt Coburg gibt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a Abs. 3 BauGB bekannt, dass der vom Bau- und Umweltsenat am 18. April 2018 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14/3 vom 18. April 2018 für das Gebiet zwischen Probstgrund, Lange Gasse und Eichendorffweg (Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB) mit Begründung vom

8. Mai 2018 bis 15. Juni 2018

während folgender Zeiten im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 218a, öffentlich ausliegt:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 15:30 Uhr,
Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14/3 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) angewandt.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Im Zuge dieses Verfahrens sollen die Festsetzungen der Straßen 61 und 65 im Straßen- und Baufluchtlinienplan St 14 vom 1. Juni 1905, der Straße 65 im Straßen- und Baufluchtlinienplan St 14/1 vom 8. Januar 1959 und der Straßen- und Baufluchtlinien entlang der Elsässer Straße im Straßen- und Baufluchtlinienplan St 14/2 vom 23. März 1964, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des neu aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 14/3 liegen, aufgehoben werden.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach §47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Weiterführende Downloads

 
 
 

 

Über den Autor: