Bebauungsplan Nr. 36/8 mit Ergänzung und Änderungen als Satzung beschlossen

von26. Oktober 2018 um 12:28Stadt Coburg

Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2018 die 1. Ergänzung vom 17. Januar 2018 mit Änderung vom 18.07.2018 und vom 17.10.2018 zum Bebauungsplan Nr. 36/8 vom 06.12.2017 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB); Ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 17. Oktober 2018 tritt der Bebauungsplan Nr. 36/8 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« vom 6. Dezember 2017 mit Ergänzung vom 17. Januar 2018 mit Änderung vom 18. Juli 2018 und vom 17. Oktober 2018 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Stadt Coburg gibt ferner bekannt, dass der oben näher bezeichnete Bebauungsplan mit Begründung gem. § 10 Abs. 3 BauGB ab Freitag, den 26. Oktober 2018 während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 223, bereitgehalten wird. Über den Inhalt des Bebauungsplans mit Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan Nr. 36/8 kann darüber hinaus mit Begründung auf der Homepage der Stadt Coburg unter Bürgerservice > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen aufgerufen, ausgedruckt oder heruntergeladen werden.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):

  • Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  • Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):

  • Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

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