Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat in seiner Sitzung vom 17.05.2017 den Bebauungsplan Nr. 30/4 vom 17.05.2017 zur Errichtung eines Reisemobilstellplatzes im Bereich zwischen der Rosenauer Straße und dem Badweg (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Festsetzungen des Straßen- und Baufluchtlinienplanes St. 30/2 vom 28.10.1955 werden, soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 30/4 liegen, aufgehoben.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 17.05.2017 tritt der Bebauungsplan Nr. 30/4 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Stadt Coburg gibt ferner bekannt, dass der oben näher bezeichnete Bebauungsplan mit Begründung gem. § 10 Abs. 3 BauGB ab Montag, den 29.05.2017, während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 222 u. 223, bereitgehalten wird. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):

  • Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  • Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):

  • Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

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Kurzvorstellung des Vorhabens: Wohnmobilstellplatz »Vesteblick«

 
  Freigelände Aquaria
  Bürgerinformation zum Wohnmobilstellplatz

Die Stadt Coburg ist ein interessantes touristisches Ziel. Für Reisende mit einem Wohnmobil kann jedoch derzeit nur eine Stellfläche ohne jede Servicestation südlich der Angerturnhalle angeboten werden. Zudem ist die Bestandsanlage am Anger aufgrund vieler Feste und Veranstaltungen nicht ganzjährig nutzbar. Der Standort am Nordrand des Aquariageländes bietet die Chance zu vielseitigen Verknüpfungen mit dem Angebot des Freizeitbades und damit insgesamt ein höheres wirtschaftliches Potential.

Bei der Auswahl des geplanten Stellplatzes wurde bereits in der Planung auf die Erfüllung verschiedenster Standortqualitäten geachtet. So verfügt der Stellplatz über eine attraktive, zentrale und innenstadtnahe Lage mit Blick zur Veste Coburg und befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Freizeitbad Aquaria mit Saunabereich. In der Nachbarschaft sind zudem das Kletterzentrum, die Coburger Jugendeinrichtung (CoJe), verschiedene Sportanlagen sowie Angebote der Gastronomie und der Nahversorgung gut zu erreichen. Baumbestand und Rahmengrün rund um das Aquaria bilden eine hervorragende Einfassung. Anschlussmöglichkeiten für Trink- und Abwasser befinden sich direkt im Gelände, die Zufahrt und Elektro-Erschließung wäre vom Badweg aus vergleichsweise einfach zu realisieren.

Weitere Planungsziele, die mit dazu beitragen sollen, dass auf dem Areal ein funktionstüchtiger, attraktiver und von Wohnmobilisten auch angenommener Platz entsteht, sind u.a. eine auf die Fahrgeometrie abgestimmte Ausbildung der Zufahrten, Fahrgassen und Stellplätze, eine angemessene Beleuchtung und Flächenbefestigung sowie gegen Gebühr nutzbare Servicestationen für Strom, Trink- und Abwasser. Infotafeln, eine hinweisende und kennzeichnende Beschilderung sowie eine gut lesbare Markierung der Einzelstellplätze sollen dazu beitragen, dass die Nutzer sich auf dem Platz gut zurechtfinden. Die Bewirtschaftung durch das unmittelbar angrenzende Aquaria – ein Zaun und eine Hecke sorgen für eine Abgrenzung zum Badbereich – schafft die Grundlagen für ein tragfähiges Bewirtschaftungskonzept.

Diese Anforderungen übersetzen sich im geplanten Entwurf in einen Platz mit insg. 21 Stellplätzen in sechs Dreiergruppen. Dabei sollen jew. 4 Stellplätze mit ca. 75 m², 3 Stellplätze mit ca. 67,5 m² und 14 Stellplätze mit ca. 50 m² Fläche entstehen. Die Zufahrt ist vom Badweg aus geplant, die 7 m breite zentrale Fahrgasse verläuft parallel zur Straße. Zufahrt und Fahrgasse sowie der zentrale Ver-/Entsorgungsplatz für Trink- und Abwasser sollen asphaltiert, die Stellplätze mit einer wassergebundenen Decke bzw. einem »Schotterassen« ausgestattet werden. Die Stromversorgung ist über 6 stellplatznahe Servicestationen mit jeweils 4 zählbaren Steckdosen geplant. Die Zufahrt soll über eine Schrankenanlage gerelegt werden, eine beleuchtete Infotafel sowie kennzeichnende und hinweisende Beschilderung weisen den Weg.

 

 

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