Bebauungsplan Nr. 36/7 »Westlich der Pommernstraße…« als Satzung beschlossen

von24. März 2017 um 6:38Stadt Coburg

Aktueller Hinweis (11. September 2017):
Die Stadt Coburg stellt die Erschließungsarbeiten, nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25.08.2017, im östlichen Teil des Planungsgebietes ein. Aktuell ist es aber notwendig, die erforderlichen Sicherungsarbeiten der Baustellen durchzuführen. Diese werden ca. eine Woche in Anspruch nehmen. Ausgenommen von der Entscheidung sind Erschließungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung von sechs bereits genehmigten Mehrfamilienwohnhäusern im nordwestlichen Teil des Planungsgebiets erforderlich sind. Weiterhin beabsichtigt die Stadtverwaltung, im September den Erlass eines neuen Bebauungsplans in die Wege zu leiten, wobei das bisherige Planungsgebiet unverändert bleiben soll. »Die Stadt Coburg hat bisher keine Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt und wird dies auch nicht tun«, so Dr. Birgit Weber, 2. Bürgermeisterin der Stadt Coburg. Zum Volltext der Stellungnahme.

Aktueller Hinweis (19. Juli 2017):
Zu den jüngsten Entwicklungen um das Baugebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« äußert sich Oberbürgermeister Norbert Tessmer: »Mit Verwunderung musste ich in den vergangenen Tagen feststellen, dass die Diskussion um das besagte Baugebiet die sachliche Ebene verlässt und nun auch persönliche Anfeindungen und Vorwürfe Teil der Auseinandersetzung sind….« Zum Volltext der Stellungnahme.

Aktueller Hinweis (12. Juli 2017):
Mit Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 4. Juli 2017 wird der Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker (Nr. 36/7 ) bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt.
Zur Stellungnahme der Stadt Coburg.

Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat in seiner 3. Sitzung des Jahres 2017 am 15. März den Bebauungsplanes Nr. 36/7 vom 13. April 2016 mit Änderung vom 16. November 2016 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 15. März 2017 tritt der Bebauungsplan Nr. 36/7 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 36/7 vom 13. April 2016 mit Änderung vom 16. November 2016 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« mit Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab Freitag, 24. März 2017, während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr) im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 223, zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes mit Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):

  • Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  • Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 215 Abs. 1 BauGB):

  • Unbeachtlich werden
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 
 
 

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21 Kommentare

  1. Wolfgang Simon / 25. März 2017 at 20:19

    Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass ich heute um Punkt 9 Uhr im Bürgerbüro mein Schreiben (Rüge gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB9 vom 24.05.2017 abgegeben habe.
    Die Abgabe wurde mir mit Eingangsstempel „STADT COBURG 25. MRZ 2017 Bürgerbüro“ bestätigt.
    Mit der von mir erhobene Rüge kann der von der Stadt begangene Verfahrensfehler auch nicht mehr unbeachtlich werden (vgl. § § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
    Kurzfassung meiner Rüge siehe Kommentar 2

    Wolfgang Simon

    Wolfgang Simon

  2. Wolfgang Simon / 25. März 2017 at 20:30

    Zu meinem Kommentar vom 25. März 2017 at 20:19
    Rüge gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

    Schon ein Blick auf das Luftbild (s. unten) mittels BayernViewer (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) zeigt sehr deutlich, dass alle Grundstücke des Planbereichs im planungsrechtlichen Außenbereich liegen.
    Die Distanz zum nächsten Innenbereich ( im Westen der Stadtteil Scheuerfeld) beträgt ziemlich genau 700 m (gemessen mit Werkzeuge>Messen in BayernViewer).

    Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB war daher im vorliegenden Fall rechtswidrig, da in einem solchen Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) keine Außenbereichsflächen einbezogen werden dürfen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14).
    Der Bebauungsplan ist von daher unwirksam.

    Unwirksam ist der Bebauungsplan deshalb, weil es an der vorgeschriebenen Umweltprüfung fehlt.
    Der Verzicht auf eine Umweltprüfung ist gesetzeswidrig, weil es sich bei dem Bebauungsplan „Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker“ nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt und deshalb nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB von der Umweltprüfung hätte abgesehen werden dürfen.
    Dass die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, einen beachtlichen Fehler darstellt, ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 – BVerwGE 134, 264 Rn. 20). Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind.
    Das ist hier der eindeutig und unzweifelhaft der Fall.
    Der Verfahrensfehler ist beachtlich.

    Der Bebauungsplan der Stadt Coburg Nr. 36/7 vom 15.03.2017 für das Gebiet „Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker“ (Coburger Amtsblatt vom 24.03.2017) ist somit unwirksam.

    Wolfgang Simon

  3. Wolfgang Simon / 25. März 2017 at 20:32

    Aufgrund dieser Tatsache hätte auch keine Baugenehmigung für das Bauvorhaben
    „Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 2792 u. 2793 Gmkg. Coburg, Stettiner Straße 2 – 12 in Coburg“ erteilt werden dürfen (Coburger Amtsblatt vom 24.03.2017).
    Die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und meines Erachtens auch nichtig, da sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG).
    Dem Bauantragsteller sind nach meiner Überzeugung alle Sach- und Rechtsgründe bekannt. Schon von daher könnte er sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
    Als Bürger dieser Stadt fordere ich Sie an dieser Stelle auf, der Firma B.a.k.u. Immo & Öko
    Konzept GmbH, Am Süßen Börnchen 1, 34537 Bad Wildungen, mitzuteilen, dass wegen der Nichtigkeit der Baugenehmigung das Vorhaben nicht verwirklicht werden darf.
    Sollten Sie meine Auffassung hinsichtlich der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes „Baugenehmigung“ nicht teilen, was ich angesichts des bisherigen Verhaltens der Stadt annehmen muss, so fordere ich Sie ersatzweise auf, den mindestens rechtswidrigen Verwaltungsakt gem. Art. 48 BayVwVfG zurückzunehmen.
    Wie bereits ausgeführt, kann der Antragsteller sich m.E. nicht auf Vertrauensschutz berufen.

    Wolfgang Simon

  4. Wolfgang Simon / 31. März 2017 at 23:15

    Mich würde ja mal interessieren, wer sich hinter der „Redaktion“ verbirgt. Sicher der geballte Sachverstand der Coburger Bauverwaltung? Aber, im Ernst:
    Wie und vor allem wann wird sich der Bausenat (die Worte „und Umweltsenat“ habe ich aus der Senatsbezeichnung gestrichen) mit den mittlerweile eingegangenen Rügen nach § 215 BauGB auseinandersetzen. Wahrscheinlich erst mal gar nicht. Man wird versuchen, die Sache auszusitzen.
    Vielleicht gibt’s ja schon in der nächsten Woche eine Aussage der von mir per Petition eingeschalteten Oberste Baubehörde im Innenministerium. Die kann ja nach meiner Einschätzung für den Bausenat nur vernichtend aufallen: Der Bebauungsplan ist unwirksam.
    Aber, warten wir’s ab.
    Wolfgang Simon

    Wolfgang Simon

  5. Wolfgang Simon / 3. April 2017 at 19:57

    Wird die Stadt kurzfristig (also innerhalb dieser Woche) auf meine Rüge vom 24..03.2017 eingehen? Oder werden die Verantwortlichen versuchen, auch diese Rüge auszusitzen.
    Ich weiss, Sie werden auch auf diesen Blogeintrag nicht antworten. Aber es wird der Tag kommen, wo Sie sich Ihrer Verantwortung stellen müssen.
    Sie können versuchen, mich „totzuschweigen“, aber Sie werden mich nicht mundtot machen.

  6. Simon Wolfgang / 4. April 2017 at 6:12

    Sie weichen aus und blocken ab.
    Außerdem, warum wurde ein Blogeintrag von mir gelöscht? Dieser befasste sich u.a. mit der Frage, nach der „geballten Kompetenz“ des Stadtbauamtes. Wahr wohl für Sie doch zu „starker Tobak“. Kürzlich war der Eintrag noch zu lesen,
    Auch fehlt ein Eintrag, den ich gestern Abend geschrieben habe. Wahrscheinlich werden meine Einträge nicht geblogt, sondern geblockt.
    Aber keine Bange: Ich habe die Seiten gespeichert.

    Ja: Sie weichen aus und blocken ab.
    Sie können versuchen, mit „totzuschweigen“. Aber Sie werden es nicht schaffen, mich „mundtot“ zu machen.
    Es wird der Tag kommen, wo Sie (wer ist das eigentlich? Die 2. Bürgermeisterin? Die Baujuristin? Der Leiter des Stadtbauamtes?) sich Ihrer Verantwortung stellen müssen!

    • Redaktion / 4. April 2017 at 12:32

      Sehr geehrter Herr Simon,

      selbstverständlich sind wir gerne bereit alle Kommunikationsmittel zu nutzen, um den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Coburg notwendige und richtige Informationen zu geben. Dazu gehört, dass die von ihnen erhobene „Rüge“ lediglich der Fristwahrung dient und keinerlei materiell-rechtliche Auswirkungen hat.

      Nachdem sich in dieser „Rüge“ keine neuen Tatsachen oder rechtliche Sachverhalte darstellen, die nicht dies hier schon ausführlich, auch von der Regierung von Oberfranken, gewürdigt und zurückgewiesen wurden, sehen wir tatsächlich keinen Mehrwert für unsere Bürgerinnen und Bürger. Niemand will Sie mundtot machen, allerdings sollte diesem Randthema auch nicht mehr Bedeutung beigemessen werden, als notwendig.

  7. Wolfgang Simon / 4. April 2017 at 20:12

    Aha, da sind ja meine Blogeinträge wieder. Zensur findet also doch nicht statt.
    Aber zu Ihrem Eintrag vom 4. April 2017 at 12:32:
    Ich weiß, Sie werden mir nicht verzeihen:
    Aber so einen hahnebüchenen Unsinn habe ich in meinem Leben noch nicht gelesen. Müsste man das als Klausur korrigieren: Eine glatte 6 wäre Ihnen sicher.
    Meine Rüge diente eben nicht der Fristwahrung. Zumal hier eine Jahresfrist gegeben ist. Es wäre also genug Zeit gewesen.
    Ich verweise auf meinen Blogeintrag vom 25. März 2017 at 20:19: Mit der von mir formgerecht erhobenen und ebenso formgerecht begründeten Rüge kann der von der Stadt begangene Form- und Verfahrensfehler nicht mehr unbeachtlich werden (vgl. § § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
    Dass die von mir erhobene Rüge keine rechtlichen Auswirkungen hat ist also eindeutig falsch. Und ich glaube, das wissen Sie.
    Das Gegenteil ist der Fall. Noch mal: Mit der von mir erhobene Rüge kann der von der Stadt begangene Verfahrensfehler auch nicht mehr (nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung) unbeachtlich werden (vgl. § § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
    Dieser Mangel wird also auf ewig an dem als Satzung erlassenen Bebauungsplan haften bleiben.

    Zur Regierung von Oberfranken
    Zitat aus Ihrem Eintrag vom 4. April 2017 at 12:32 /:“ . . . schon ausführlich, auch von der Regierung von Oberfranken, gewürdigt und zurückgewiesen“:
    Die Regierung hat – zumindest mir gegenüber – weder etwas „gewürdigt“ noch etwas „zurückgewiesen“.
    Eher ist das Gegenteil. Zitat aus einem Schreiben der Regierung an mich vom 14.03.2017: „Ihre Beanstandung haben wir am 14.03.2017 an die Stadt Coburg weitergeleitet und darum gebeten, das gewählte Verfahren zu überdenken.“ Weitere Informationen habe ich von der Regierung nicht erhalten.
    Die Aufsichtsbehörde „bittet . . . zu überdenken“! Ich hätte mich beinahe schlappgelacht (wenn’s nicht gar so traurig wäre).
    Was die Regierung betrifft, so nenne ich das einen Rückzug auf Raten. Wenn es „hart auf hart kommt“, wird die Regierung Sie „im Regen stehen lassen“ und alle Verantwortung Ihnen zuschieben. Darauf wette ich.

    Ich kann für Sie nur hoffen, dass die Oberste Baubehörde, die Sie ja sicher aufgrund meiner Petition vom 19.03.2017 schon zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, Ihnen „in den Arm fällt“ und es nicht auf eine Normenkontrollklage beim BayVGH ankommen lässt.
    Spätestens dann wäre für Sie „Ende im Gelände“ (Schönes Wortspiel).

    Was den „Mehrwert für unsere Bürgerinnen und Bürger“ betrifft:
    Es gibt auf Ihrem Baublog – wenn ich mich nicht verzählt habe – insgesamt 84 Themen. Aber, abgesehen vom Blog „Bürgerhaus Wüstenahorn, sind nur zu zweien (beide zum Thema „Westlich Pommernstraße“) Kommentare eines (in Zahl: 1) Bürgers geschrieben worden, nämlich ausschließlich von mir.
    Beim „Kommentar“ zum „Bürgerhaus Wüstenahorn, handelt sich außerdem nicht um einen Kommentar im eigentlichen Sinn sondern um ein Pingback: https://de.wikipedia.org/wiki/Pingback

    Der Blog ist gut gemacht, ehrlich. Aber es liest ihn niemand. Ich mache aber seit Kurzem regelmäßig Werbung für Ihren Blog. Sie sollten mir dankbar sein.

    Abschließend (aber nur für heute): Die nächsten Tage werden hoffentlich Klarheit bringen.
    Ich bleibe dran.

    Gruß an die Redaktion (wer auch immer sich dahinter verbirgt)

    Wolfgang Simon

  8. Simon Wolfgang / 5. April 2017 at 7:45

    Und wo ist mein Kommentag von gestern Abend abgeglieben?
    Aber keine Bange: Auch diesen Eintrag und die Internetseite habe ich gespeichert ?

    Wolfgang Simon

    • Redaktion / 5. April 2017 at 8:26

      Bitte beachten Sie, dass die Freischaltung von Kommentaren im Baublog durch die vorherige Prüfung zeitversetzt erfolgt.

      • Simon Wolfgang / 5. April 2017 at 11:05

        Das hatte ich vermutet. Vielen Dank für den Hinweis!
        Was mich irritiert hat, ist der Umstand, dass der Kommentar nach dem Absenden mir anschließend als lesbar angezeigt wird:
        Wolfgang Simon / 4. April 2017 at 20:12 /Antworten
        Dann aber, am nächsten Morgen erst mal für Stunden nicht sichtbar ist.

        Wolfgang Simon

  9. Wolfgang Simon / 12. April 2017 at 19:50

    Mit E- Mail vom 12.04.2017 20:46 Uhr:
    Sehr geehrter Frau Bürgermeisterin Dr. Weber! Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister!

    Ich habe es nicht anders erwartet:
    Die Behandlung der nach § 215 BauGB gegen den Bebauungsplanes Nr. 36/7 vom 13.04.2016 mit Änderung vom 16.11.2016 für das Gebiet „Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker“ (siehe Coburger Amtsblatt Nr. 11 vom 24.03.2017) eingegangenen Rügen steht nicht auf der Tagesordnung der Bausenatssitzung am 19.04.2017. Zumindest nicht als öffentlich zu behandelnder Punkt.
    M.E. sind die eingegangen Rügen öffentlich zu behandeln, da Gründe für eine nichtöffentliche Behandlung nicht gegeben sind (vgl. Art. 52 Abs.1 Satz 1 GO).
    Ich gehe insoweit deshalb davon aus, dass auch eine Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung nicht vorgesehen ist.

    Ich frage mich und Sie: Wie lange will die Stadt (noch) warten?
    Siehe dazu auch meinen Eintrag im Baublog der Stadt, Auszug
    “3. April 2017 at 19:57 / >>> https://stadt.mein-coburg.de/?p=8788#comments
    „Wird die Stadt kurzfristig (also innerhalb dieser Woche) auf meine Rüge vom 24.03.2017 eingehen? Oder werden die Verantwortlichen versuchen, auch diese Rüge auszusitzen.“

    Ich darf darauf hinweisen,
    dass die Stadt (Anm. d. Verf.: Und niemand sonst, nicht die Regierung und auch nicht die Oberste Baubehörde) aufgrund der eingegangenen Rügen prüfen muss, ob die Rügen begründet sind.
    Wenn dies – wie hier m.E. eindeutig – der Fall ist, darf Sie nicht untätig bleiben. (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand Mai 2016, § 215 Rn. 45).
    Vielmehr muss Sie unverzüglich handeln.
    Aber selbst wenn Sie der Auffassung sein sollten, dass die eingegangenen Rügen unbegründet sind, wäre es ein Gebot der Höflichkeit und der Bürgernähe, die Behandlung unverzüglich anzugehen und den Rügenden eine Antwort zu kommen zu lassen.

    Im Übrigen dürfte es wohl auch im Interesse der Bauantragsteller liegen, dass unverzüglich über die Rügen entschieden wird.
    Anmerkung: Ich gehe davon aus, dass mindestens 2 Bauanträge von verschiedenen Personen vorliegen, wobei ja ein Bauantrag schon vor der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses genehmigt wurde.

    Ich verweise insoweit auf meinen Eintrag im Baublog der Stadt,
    “3. April 2017 at 19:57 / >>> https://stadt.mein-coburg.de/?p=8788#comments“,
    wonach aufgrund des unwirksamen Bebauungsplan eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und meines Erachtens auch nichtig, da sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG).
    Dem Bauantragsteller sind nach meiner Überzeugung alle Sach- und Rechtsgründe bekannt. Schon von daher könnte er sich auch bei Rücknahme der Baugenehmigung nicht auf Vertrauensschutz berufen.

    Ich bitte, mir per E-Mail mitzuteilen,
    bis wann ich eine schriftliche Antwort auf meine Rüge erhalten werde.

    Herr Dr. Petersen (OBB im StMI, Sachgebiet IIB5) erhält diesen Schreiben ebenfalls
    per E-Mail als PDF: Alexander.Petersen@stmi.bayern.de
    m.d.B.u.K. und der dringenden Bitte, nach fast 4 Arbeitswochen über meine bei der OBB
    anhängige Petition zu entscheiden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang Simon

  10. Simon Wolfgang / 13. April 2017 at 9:51

    Ich habe gestern Abend (12.04.2017) gegen 21:00 Uhr einen Blogeintrag geschrieben, der auch nach einer Stunde noch lesbar war. Nun (13.04.2017 10:47) aber nicht mehr oder noch nicht wieder sichtbar.
    Dass die Freischaltung von Kommentaren im Baublog durch die vorherige Prüfung zeitversetzt erfolgt, haben Sie mir mit Eintrag vom 5. April 2017 at 8:26 mitgeteilt).
    Frage: Dauert die „vorherige Prüfung“ so lange oder ist mein Kommentar der Zensur zum Opfer gefallen?

    Wolfgang Simon
    P.S.
    Sie sollten außerdem die Systemzeit mal überprüfen. Die angegebenen Zeiten stimmen nämlich nicht mit der MESZ überein.

    • Redaktion / 13. April 2017 at 11:59

      Bitte beachten Sie, dass Ihnen als Ersteller des Kommentars der Kommentar nach dem Absenden unabhängig von der Freischaltung zunächst für die Dauer der Sitzung angezeigt wird. Allgemein ist der Kommentar erst nach der Freischaltung sichtbar. Diese erfolgt zeitnah nach Prüfung.

  11. Simon Wolfgang / 13. April 2017 at 13:12

    Aha, zeitnah! Wieder was gelernt.
    Wolfgang Simon

  12. Wolfgang Simon / 6. Juli 2017 at 20:05

    E-Mail vom 06.07.2017 19:47 an Frau Dr. Weber und die Mitglieder des Bausenates:

    Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Dr. Weber,
    sehr geehrte Damen und Herren!

    Mit Beschluss vom 04.07.2017 2 NE 17.98 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplanes Nr. 36/7 vom 13.04.2016 mit Änderung vom 16.11.2016 für das Gebiet „Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker“ – Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB (Coburger Amtsblatt Nr. 11 v. 24.03.2017, S. 27) bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt.

    Lt. Berichterstattung der beiden Coburger Tageszeitungen vom 05.07.2017 wurde der Beschluss der Stadt Coburg nach einer Auskunft der Pressestelle des Bayerische Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 04.07.2017 zugestellt.
    Soweit ich in Erfahrung bringen konnte, ist die Faxabsendung in der Mittagszeit erfolgt. Die Stadt hat also demnach den Beschluss spätestens vorgestern im Laufe des Nachmittags erhalten.
    Da der Beschluss nicht angefochten werden kann, ist er von der Stadt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zu beachten.

    Leider musste ich feststellen, dass am Tag nach dem Gerichtsbeschluss, am 05.07.2017, die Tiefbauarbeiten für die innere Erschließung des Plangebietes fortgeführt wurden und – nach Mitteilung mehrerer Anwohner – auch heute Nachmittag noch nicht eingestellt waren.
    Die innere Erschließung des Plangebietes ist Bestandteil des Bebauungsplans (vgl. dazu Nr. 5.5 der Begründung zum Bebauungsplan). Schon daraus folgt, dass vom Gerichtsbeschluss auch diese innere Erschließung des Plangebietes erfasst wird und demzufolge wiederum die begonnenen Bauarbeiten einzustellen sind.

    Zwar liegt die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Beschluss noch nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass das Gericht den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO auch damit begründen wird, dass mit dem Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans bauliche Anlagen sowie Erschließungsstraßen (!) und damit Tatsachen geschaffen würden, die nur schwer rückgängig gemacht werden können (vgl. dazu bspw. BayVGH, Beschluss vom 03.01.2013 – 1 NE 12.2151).

    Das Verhalten der Stadt (Nichteinstellung der Bauarbeiten zur inneren Erschließung des Baugebietes) werte ich als grobe Missachtung des obersten bayerischen Verwaltungsgerichts.

    Als Bürger dieser Stadt gehe ich davon aus, dass Sie, sehr geehrter Frau Dr. Weber, die Entscheidung des Gerichts achten und dafür Sorge tragen, dass die von mir in diesem Schreiben mehrfach erwähnten Arbeiten unverzüglich eingestellt werden.

    Die Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhält diese E-Mail cc.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang Simon

  13. Wolfgang Simon / 7. Juli 2017 at 13:27

    Die Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. gehen munter weiter. Festgestellt am 07.07.2017 um 13:08.
    Wolfgang Simon

  14. Simon Wolfgang / 12. Juli 2017 at 14:10

    Und schon wieder wurde einer meiner Blogeinträge entfernt. Geschrieben am 06-07.2017.
    Findet Zensur also doch statt?

    Ich verweise auf meine E-Mail vom 06.07.2017 19:47 Uhr an alle Mitglieder des Bausenats.
    Deshalb hier noch mal der Text meines Eintrags vom 06.07.2017 :

    Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Dr. Weber,
    sehr geehrte Damen und Herren!

    Mit Beschluss vom 04.07.2017 2 NE 17.98 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplanes Nr. 36/7 vom 13.04.2016 mit Änderung vom 16.11.2016 für das Gebiet „Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker“ – Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB (Coburger Amtsblatt Nr. 11 v. 24.03.2017, S. 27) bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt.
    Lt. Berichterstattung der beiden Coburger Tageszeitungen vom 05.07.2017 wurde der Beschluss der Stadt Coburg nach einer Auskunft der Pressestelle des Bayerische Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 04.07.2017 zugestellt.
    Soweit ich in Erfahrung bringen konnte, ist die Faxabsendung in der Mittagszeit erfolgt. Die Stadt hat also demnach den Beschluss spätestens vorgestern im Laufe des Nachmittags erhalten.
    Da der Beschluss nicht angefochten werden kann, ist er von der Stadt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zu beachten.

    Leider musste ich feststellen, dass am Tag nach dem Gerichtsbeschluss, am 05.07.2017, die Tiefbauarbeiten für die innere Erschließung des Plangebietes fortgeführt wurden und – nach Mitteilung mehrerer Anwohner – auch heute Nachmittag noch nicht eingestellt waren.
    Die innere Erschließung des Plangebietes ist Bestandteil des Bebauungsplans (vgl. dazu Nr. 5.5 der Begründung zum Bebauungsplan). Schon daraus folgt, dass vom Gerichtsbeschluss auch diese innere Erschließung des Plangebietes erfasst wird und demzufolge wiederum die begonnenen Bauarbeiten einzustellen sind.
    Zwar liegt die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Beschluss noch nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass das Gericht den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO auch damit begründen wird, dass mit dem Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans bauliche Anlagen sowie Erschließungsstraßen (!) und damit Tatsachen geschaffen würden, die nur schwer rückgängig gemacht werden können (vgl. dazu bspw. BayVGH, Beschluss vom 03.01.2013 – 1 NE 12.2151).

    Das Verhalten der Stadt (Nichteinstellung der Bauarbeiten zur inneren Erschließung des Baugebietes) werte ich als grobe Missachtung des obersten bayerischen Verwaltungsgerichts.
    Als Bürger dieser Stadt gehe ich davon aus, dass Sie, sehr geehrter Frau Dr. Weber, die Entscheidung des Gerichts achten und dafür Sorge tragen, dass die von mir in diesem Schreiben mehrfach erwähnten Arbeiten unverzüglich eingestellt werden.

    Die Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhält diese E-Mail cc.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang Simon

    • Redaktion / 12. Juli 2017 at 17:38

      Wir verweisen hierzu auf unseren Hinweis vom 13. April 2017:
      Bitte beachten Sie, dass Ihnen als Ersteller des Kommentars der Kommentar nach dem Absenden unabhängig von der Freischaltung zunächst für die Dauer der Sitzung angezeigt wird. Allgemein ist der Kommentar erst nach der Freischaltung sichtbar. Diese erfolgt zeitnah nach Prüfung.

  15. Redaktion / 12. Juli 2017 at 17:36

    Der gerade in der Öffentlichkeit diskutierte Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 4.7., in Bezug auf den Bebauungsplan Judenberg/Pommernstraße, ist erst am 10.7. vormittags über die Kanzlei Baumann, die derzeit den Kläger vertritt, beim zuständigen Rechtsamt der Stadt Coburg eingegangen. Bis dahin lag dieser Beschluss der Stadtspitze nicht vor. (Zwar wurde durch die Kanzlei Baumann bereits am 6.7. nachmittags ein Fax verschickt, das jedoch bei der Stabstelle eGovernment einging. Auch dieses Fax enthielt den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.7. nicht.)

    Mit diesem Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof wird der Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker (Nr. 36/7) bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt. Der Beschluss enthält keine Anweisung für eine unmittelbare Baueinstellung.

    Zu diese Tatsache, hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 2015 (AZ: 9 NE 15.377 vom 21. 4.2015) Folgendes entschieden: „Die (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann die Beigeladene (Anm.: i.d.R. ist hier der Bauherr gemeint) nicht – wie von den Antragstellern begehrt – daran hindern, mit den bereits begonnenen Bauarbeiten fortzufahren. Zwar entfiele bei Erfolg der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als taugliche rechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen. Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben. Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten.“

    Für den konkreten Fall in Coburg bedeutet das, dass der bereits am 8.3.2017 genehmigte Bauantrag für die Errichtung von sechs Mehrfamilienhäusern durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht betroffen ist. Dies ist gegebenenfalls Gegenstand einer weiteren gerichtlichen Entscheidung, jedoch in erster Instanz nicht durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
    In der Zwischenzeit hat die Kanzlei Baumann einen Antrag gestellt, der darauf abzielt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weitere Tätigkeiten und Baumaßnahmen zur Vollziehung des fraglichen Bebauungsplans durchgeführt werden. Hiervon ausgenommen hat die Kanzlei ausdrücklich die oben erwähnten, bereits genehmigten Baumaßnahmen (die sechs Mehrfamilienhäusern). Dadurch ist klar, dass sie bereits selbst erkannt hat, dass bereits genehmigte Bauvorhaben, durch die einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht betroffen sind.

    Derzeit wird durch das städtische Rechtsamt geprüft, ob die aktuell stattfindenden Straßenbauarbeiten aufgrund des Beschlusses einzustellen sind.

    Gestern (11.7.) ging bei der Stadt Coburg dann auch die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum betreffenden Beschluss ein. Darin sind die Richter der (vorläufigen) Auffassung, dass zum einen ein formaler Fehler bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans gemacht wurde, zum anderen habe die Stadt Coburg nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof das falsche Verfahren für den Erlass des Bebauungsplans gewählt. Wichtig ist an dieser Stelle zu betonen, dass es sich hierbei nicht um eine endgültige Entscheidung handelt, denn diese wird erst in einer, terminlich noch nicht festgelegten, Verhandlung (Hauptsacheverfahren) getroffen. Sollte von Seiten der Verwaltung entschieden werden, den Bebauungsplan bereits aufgrund der vorliegenden Begründung entsprechend zu ändern, wäre die Verhandlung hinfällig.

    Aktuell wird von Seiten der Stadt Coburg geprüft, welche Konsequenzen sich aus der Begründung für das weitere Vorgehen ergeben und wie damit umzugehen ist. Sollten im Zuge dessen Maßnahmen nötig werden, die aktuelle beziehungsweise bereits geplante Baumaßnahmen oder den Bebauungsplan an sich betreffen, wird dies von Seiten der Stadt Coburg zu gegebener Zeit entsprechend veröffentlicht.

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