Aktueller Hinweis (11. September 2017):
Die Stadt Coburg stellt die Erschließungsarbeiten, nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25.08.2017, im östlichen Teil des Planungsgebietes ein. Aktuell ist es aber notwendig, die erforderlichen Sicherungsarbeiten der Baustellen durchzuführen. Diese werden ca. eine Woche in Anspruch nehmen. Ausgenommen von der Entscheidung sind Erschließungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung von sechs bereits genehmigten Mehrfamilienwohnhäusern im nordwestlichen Teil des Planungsgebiets erforderlich sind. Weiterhin beabsichtigt die Stadtverwaltung, im September den Erlass eines neuen Bebauungsplans in die Wege zu leiten, wobei das bisherige Planungsgebiet unverändert bleiben soll. »Die Stadt Coburg hat bisher keine Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt und wird dies auch nicht tun«, so Dr. Birgit Weber, 2. Bürgermeisterin der Stadt Coburg. Zum Volltext der Stellungnahme.
Aktueller Hinweis (19. Juli 2017):
Zu den jüngsten Entwicklungen um das Baugebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« äußert sich Oberbürgermeister Norbert Tessmer: »Mit Verwunderung musste ich in den vergangenen Tagen feststellen, dass die Diskussion um das besagte Baugebiet die sachliche Ebene verlässt und nun auch persönliche Anfeindungen und Vorwürfe Teil der Auseinandersetzung sind….« Zum Volltext der Stellungnahme.
Aktueller Hinweis (12. Juli 2017):
Mit Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 4. Juli 2017 wird der Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker (Nr. 36/7 ) bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt.
Zur Stellungnahme der Stadt Coburg.
Der Bau- und Umweltsenat der Stadt Coburg hat in seiner 3. Sitzung des Jahres 2017 am 15. März den Bebauungsplanes Nr. 36/7 vom 13. April 2016 mit Änderung vom 16. November 2016 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 15. März 2017 tritt der Bebauungsplan Nr. 36/7 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 36/7 vom 13. April 2016 mit Änderung vom 16. November 2016 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« mit Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab Freitag, 24. März 2017, während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr) im Stadtbauamt, Stadtplanung, Ämtergebäude, Steingasse 18, Zimmer 223, zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes mit Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB):
- Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
- Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Weiterführende Downloads
- Bebauungsplan Nr. 36/7 vom 13.04.2016 mit Änderung vom 16.11.2016
- Begründung zum Bebauungsplan Nr. 36/7 vom 13.04.2016 mit Änderung vom 16.11.2016
- Amtliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der Stadt Coburg vom 15.03.2017 sowie das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 36/7 vom 13.04.2016 mit Änderung vom 16.11.2016 für das Gebiet »Westlich der Pommernstraße zwischen Judenberg und Himmelsacker« (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB)
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